Brandschutz für die chemische Industrie (Prozessindustrie)
Die Brandschutzplanung in der chemischen Industrie – also von Anlagen in der Prozessindustrie und somit auch von Anlagen in etwa der Pharmaindustrie, Petrochemie oder in Raffinerien inklusive deren Tank- und Gefahrstofflagern ist allein mit den Vorgaben aus dem Baurecht nicht möglich. Hier müssen insbesondere auch Anforderungen aus dem Gefahrstoffrecht beachtet werden. Vielfach sind individuelle Lösungen erforderlich, die auf die örtlichen Verhältnisse, z. B. das Vorhandensein einer Werkfeuerwehr und deren Leistungsfähigkeit, speziell abgestimmt sind.
Die Planung und der Betrieb von Freianlagen stellen besondere Anforderungen an den Brandschutz. Da das klassische Baurecht primär auf Gebäude ausgelegt ist, müssen für diese Sonderbauten (i. d. R ungeregelte Sonderbauten) individuelle, szenarienbasierte brandschutztechnische Risikobeurteilungen erstellt werden (szenarienbasierter Brandschutz).
Die Neuerrichtung oder Änderung solcher Anlagen erfordert in der Regel eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Der für die Genehmigung erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag (BImSchG-Antrag) inkludiert, je nach Vorhaben, in der Regel auch einen bauordnungsrechtlichen Genehmigungsantrag (Bauantrag). Abhängig vom Vorhaben ist mit den Bauantragsunterlagen ein Brandschutznachweis, i. d. R ein sogenanntes Brandschutzkonzept, einzureichen.
Da sowohl im Baurecht als auch im Gefahrstoffrecht oft konkrete brandschutztechnische Anforderungen für prozesstechnische Freianlagen fehlen, tritt die allgemeine Schutzzielformulierung in den Vordergrund: Leben zu schützen, die Entstehung sowie Ausbreitung von Bränden zu verhindern und Löschmaßnahmen zu ermöglichen. Unsere Sicherheitsphilosophie der brandschutztechnischen Risikobeurteilungen setzt dabei auf eine klare Hierarchie:
- Wahrung der Systemintegrität durch verfahrenstechnische Auslegung und regelmäßige Wartung
- Frühzeitige Erkennung einer dennoch auftretenden stofflichen Freisetzung
- Begrenzung der stofflichen Freisetzung und deren Ausbreitung
Dabei ist zu berücksichtigen, dass im herkömmlichen Baurecht die Einheitstemperaturzeitkurve (ETK) angesetzt wird. Temperaturen von 1.000 °C oder mehr werden bei der ETK erst ab ca. 90 Minuten Branddauer erreicht. In prozesstechnischen Freianlagen werden i. d. R Kohlenwasserstoffe gehandhabt, sodass die Hydrocarbonbrandkurve (HC-Brandkurve) herangezogen werden muss. Bei der HC-Brandkurve werden Temperaturen von 1.000 °C oder mehr schon bei weniger als 10 Minuten Branddauer erreicht.
Technische Regelwerke
Neben den prozesstechnischen Anlagen sind Tanklager (ortsfeste Tanks), Gefahrstofflager (Lagerung ortsbeweglicher Behälter) sowie deren Füll- und Entleerstellen häufig Bestandteil der prozesstechnischen Infrastruktur. Auch hierbei unterstützen wir Sie mit unserer brandschutztechnischen Expertise und berücksichtigen nicht nur bauordnungsrechtliche Anforderungen, sondern beachten auch die brandschutztechnischen Anforderungen des Gefahrstoffrechts. Relevant sind hier insbesondere die folgenden gefahrstoffrechtlichen Regelwerke, aber auch weitere Technischen Regeln für Gefahrstoffe, Richtlinien und Normen:
- TRGS 509 (Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter)
- TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern)
- TRGS 745 (Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren)
- TRGS 746 (Ortsfeste Druckanlagen für Gase)
In diesem Zusammenhang erbringen wir für Sie über verschiedene Leistungsphasen (LP) der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) hinweg und darüber hinaus u. a. folgende Dienstleistungen:
Bereits in der Vor- und Entwurfsplanung kann eine brandschutztechnische Beratung erfolgen, um die Belange des Brandschutzes möglichst frühzeitig in der Planung berücksichtigen zu können. Es erfolgt eine erste Einschätzung der bauordnungsrechtlich und gefahrstoffrechtlich erforderlichen brandschutztechnischen Maßnahmen.
Unter Berücksichtigung bauordnungsrechtlich und gefahrstoffrechtlich brandschutztechnischer Anforderungen erstellen wir Brandschutznachweise, Brandschutzkonzepte, brandschutztechnische Stellungnahmen, brandschutztechnische Grobkonzepte etc.
Wir unterstützen bei dem Abgleich der Anforderungen aus dem Brandschutznachweis (i. d. R. Brandschutzkonzept) sowie der Genehmigung mit den Ergebnissen der Ausführungsplanung zur Vermeidung unnötiger iterativer Planungsschritte.
Wir überprüfen die fachgerechte Installation erforderlicher Brandschutzeinrichtungen bzw. die Einhaltung maßgeblicher Vorschriften, um kostenintensive Nachrüstungen bereits im Vorfeld zu vermeiden.
Unsere Brandschutzbeauftragten führen regelmäßige Begehungen vor Ort durch, um die Umsetzung der Brandschutzanforderungen im laufenden Betrieb zu überprüfen und den Betreiber bei der Umsetzung zu beraten.
- Flucht- und Rettungspläne gemäß ASR A2.3 und DIN ISO 23601
- Feuerwehrpläne gemäß DIN 14095
- Brandschutzordnungen nach DIN 14096
In enger Zusammenarbeit mit unserer Konzern-Schwester TÜV NORD System können Sie brandtechnische Prüfungen von Bauteilen und Baustoffen durchführen lassen.
In enger Zusammenarbeit mit unserer Konzern-Schwester TÜV NORD System erhalten Sie Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen (z.B. Löschanlagen, Brandmeldeanlagen, Lüftungsanlagen, Rauchabzugsanlagen, elektrische Anlagen).