Gefahrstoffe - Einstufung von TiO2-Pulvern entsprechend den Kriterien der 14. ATP

Die neue Einstufung von Titandioxid-Pulver als „Verdacht auf krebserregend“ ist am 18.02.2020 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Es handelt sich formal um die „14. Anpassung der CLP-Verordnung an den technischen Fortschritt (14. ATP)“. Sie ist ab 9. September 2021 anzuwenden.

Es sind im Detail nur bestimmte Pulver bzw. Formulierungen mit TiO2 künftig neu als Gefahrstoff einzustufen (z. B. nicht flüssige Farben). Dennoch müssen bestimmte feste oder flüssige Gemische wie Farben künftig eine zusätzliche Kennzeichnung tragen, was dann u. a. bei Mitarbeiterunterweisungen zu beachten ist. Der Text der 14. ATP wurde im EU-Amtsblatt L 44 hier veröffentlicht (Berichtigung im EU-Amtsblatt L 51).

Die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und Chemische Industrie beschreibt in einer BGRCI-Veröffentlichung die Auswirkungen auf den Arbeitsschutz. Als Fazit ergibt sich, dass der Allgemeine Staubgrenzwert schon bisher einzuhalten ist und sich insoweit durch die neue Titandioxid-Einstufung keine zusätzlichen Maßnahmen (z. B. Absaugung, Schutzmasken) erforderlich werden. Der Allgemeine Staubgrenzwert gemäß TRGS 900 beträgt 10 mg/m3 E-Staub (einatembarer Staub) und 1,25 mg/m3 A-Staub (alveolengängiger Staub).

Eine spezielle Prüfung, wie Sie als Hersteller oder Händler ihr Titandioxid-Pulver bzw. eine TiO2-haltige Formulierung zu deklarieren haben, bietet die DMT in ihrer Fachgruppe für Partikel- und Faseranalytik an.