44. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV)
- Pflichten für Betreiber von mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (MFA)
Über die 44. BImSchV ergeben sich neue Pflichten für Betreiber von mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (MFA) zwischen 1 und 50 Megawatt. Dies gilt nicht nur für nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG ) genehmigungspflichtige Anlagen. Da die Verordnung (Verordnung über MFA - 44. BImSchV) sehr umfangreich und teilweise interpretationswürdig ist, hat das LANUV in NRW hierzu eine eigene Homepage erstellt.
- Diese Website dient auch zur vorgeschriebenen Registrierung der Anlagen - denn bestehende Feuerungsanlagen müssen bis zum 1. Dezember 2023 angezeigt werden! -
Für Betreiber bedeutet dies eine Reihe von Änderungen. Darunter die zentrale Registrierung der Anlage, verschärfte Grenzwerte sowie neue Anforderungen an die Dokumentation.
Ab dem 01.01.2025 sind die neuen Grenzwerte gemäß 44. BImSchV rechtlich bindend, sowohl für Neuanlagen als auch für Bestandsanlagen. Somit ist für Industrieunternehmen spätestens ab 2025 die Einhaltung auch dieser neuen Emissionsgrenzwerte für MFA notwendig.
Die Verordnung unterscheidet klar zwischen Bestandsanlagen und Neuanlagen. Bestehende Anlagen im Sinne der Verordnung sind Feuerungsanlagen, die
- vor dem 20.12.2018 in Betrieb genommen wurden oder
- vor dem 19.12.2017 nach §4 oder §16 BImSchG genehmigt wurden und spätestens am 20.12.2018 in Betrieb gingen.
Alle Anlagen, die nach dem 20.12.2018 in Betrieb gegangen sind, gelten als Neuanlagen.
Die Grenzwerte sind für Bestands- und Neuanlagen jeweils unterschiedlich geregelt.
Außerdem gelten für die unterschiedlichen Anlagetypen ebenfalls andere Grenzwerte. Es empfiehlt sich daher für Betreiber den jeweiligen Ist-Zustand Ihrer Anlage zu überprüfen, um schnellstmöglich Maßnahmen gegen mögliche Abweichungen ergreifen zu können.
Sprechen Sie uns gerne unverbindlich an. Wir führen für Sie zeitnah orientierende Messungen zur Bewertung Ihrer Anlage durch. So haben Sie als Betreiber ausreichend Zeit, Maßnahmen zur Erreichung der neuen Anforderungen durchzuführen.