42. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV)

Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider

Am 19.07.2017 ist die 42. BImSchV veröffentlicht worden und tritt am 19.08.2017 in Kraft.
Ziel der Verordnung ist es, bundeseinheitlich die Anwendung des Standes der Technik sowie unmittelbar anwendbare technische und organisatorische Pflichten bei der Errichtung und dem Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen sowie Nassabscheidern umzusetzen. Es handelt sich bei der Verordnung um ein gesetzliches Regelwerk, welches einen vorsorgenden Schutzcharakter aufweist.
Der Stand der Technik für Verdunstungskühlanlagen wird im Wesentlichen mit der VDI 2047 Blatt 2 „Rückkühlwerke – Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen“ und weiteren Regelwerken beschrieben.

Mit der 42. BImSchV gehen Anzeigepflichten der Anlagen an die zuständige Behörde, Untersuchungspflichten auf Legionellen und die allgemeine Koloniezahl, die Einhaltung von Prüf- und Maßnahmenwerten, die Verpflichtung zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung, die regelmäßige Überwachung durch Sachverständige sowie weitere Anforderungen einher.
 


Was ist der Anlass für die 42. BImSchV?

Anlass für diese Verordnung ist das Risiko einer Verbreitung von Legionellen aus diesen Anlagen. Nach den bisherigen Erkenntnissen werden bundesweit jährlich mindestens zehn Todesfälle durch Legionellenausbrüche aus Verdunstungskühlanlagen sicher verursacht. Es ist anzunehmen, dass die Dunkelziffer diese Zahl noch deutlich übersteigt.

Gesundheitliche Risiken gehen einerseits für die an den Anlagen tätigen Arbeitnehmern aus. Das betrifft sowohl die Risiken durch Mikroorganismen, speziell Krankheitserreger, als auch chemische Substanzen wie die eingesetzten Biozide (Desinfektionsmittel etc.). Das Arbeitsschutzrecht fordert daher für diese Tätigkeiten die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und die Ableitung entsprechender Schutzmaßnahmen für die Arbeitnehmer.

Neben den Arbeitnehmern sind auch Menschen, die sich in der Umgebung des Rückkühlwerkes aufhalten, dem Risiko der Infektion durch Krankheitserreger bei Inhalation der abgegebenen Kühlwasser-Aerosole ausgesetzt. Das gilt nach aktuellem Kenntnisstand vor allem für Bakterien aus der Gruppe der Legionellen, die nachweislich noch in einigen Kilometern Entfernung von der Quelle zu Infektionen geführt haben. Diese Mikroorganismen können zur sogenannten Legionellose führen. Als leichte Verlaufsform, dem Pontiac-Fieber, zeigt diese Infektion Sommergrippe-ähnliche Symptome. Die schwere Verlaufsform der Legionellose in Form einer Lungenentzündung, der Legionärskrankheit, führt nach Angaben des Robert-Koch-Instituts, Berlin, in bis zu 15 % der Fälle zu Tod.


Für welche Anlagen gilt die 42. BImSchV?

Gemäß § 1 gilt diese Verordnung für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb folgender Anlagen, in denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann:

  • Verdunstungskühlanlagen,
  • Kühltürme und
  • Nassabscheider.

Gibt es Ausnahmen für bestimmte Anlagen?

Es gibt eine Reihe von Ausnahmen in der Verordnung, die sich primär auf Nassabscheider beziehen bzw. Anlagen betreffen, in denen das Risiko einer Legionellenvermehrung annähernd ausgeschlossen ist.

Trotz zahlreicher anderslautender Darstellungen finden sich adiabate Verdunstungskühler im Anwendungsbereich der Verordnung. Das lässt sich sehr deutlich sowohl aus der VDI 2047 Blatt 2 als auch dem Auslegungsfragenkatalog der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz LAI aus 09.2020 ableiten. Letztere lässt lediglich dann eine Zulassung auf Ausnahme zu, wenn im jeweiligen Einzelfall für die spezifische Anlage belegt wurde, dass ein Kühlwasseraustrag ausgeschlossen werden kann. Dazu bedarf es jeweils eines Nachweises über ein Gutachten. Eine grundsätzliche Ausnahme für einen spezifischen Anlagentypen, wie es manche Hersteller darstellen, gibt es demnach nicht. Entsprechend sind diese Anlagen alle gemäß § 13 im KaVKA Web-Portal anzuzeigen.

Gemäß § 15 der Verordnung können für bestimmte Anlagen und Betriebsweisen Anträge auf Zulassung einer Ausnahme bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Das gilt nicht für die in Anlage 1 der Verordnung genannten Prüf- und Maßnahmenwerte für Legionellen (s.u.).

Soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind, aber im Übrigen die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Begrenzung der Vermehrung und Ausbreitung von Legionellen angewandt werden, kann eine solche Ausnahme gewährt werden.

Eine weitere mögliche Ausnahme betrifft Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider, sofern der Betreiber in die Anforderungen aus Abschnitt 4 (normalerweise für Kühltürme) wechselt und dann z. B. monatlich statt 3-monatlich das Nutzwasser auf Legionellen untersuchen lässt. Verzichten kann er dann z. B. auf die Untersuchung der allgemeinen Koloniezahl.

Eine dritte Zulassung auf Ausnahme ist bei den Anlagen möglich, sofern dies nicht den Grundsätzen der Vorsorge und Gefahrenabwehr entgegensteht. Dies gilt insbesondere für Anlagen, durch deren Betriebsführung nachweislich ein signifikantes Legionellenwachstum über die Zeit ausgeschlossen werden kann.

Auf diese Weise kann sich in zahlreichen Fällen zumindest der Betriebsaufwand für die Anlagen reduzieren.


Wann tritt die 42. BImSchV in Kraft?

Die Verordnung tritt gemäß § 20 am 19.08.2017 in Kraft. Abweichend davon tritt § 13 – Anzeigepflichten – zum 19.08.2018 in Kraft.


Welche Anforderungen gelten für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb?

Abschnitt 2 mit § 3 regelt die „Allgemeinen Anforderungen“, welche für alle Anlagen im Anwendungsbereich der 42. BImSchV gelten. Dort wird z.B. gefordert, dass:

  • Anlagen so auszulegen, zu errichten und zu betreiben sind, dass Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen, insbesondere Legionellen, nach dem Stand der Technik vermieden werden.
  • Die eingesetzten Werkstoffe für die Wasserqualität und die einzusetzenden Betriebsstoffe, einschließlich Desinfektions- und Reinigungsmittel, geeignet sind.
  • Tropfenauswurf durch geeignete Tropfenabscheider oder gleichwertige Maßnahmen effektiv minimiert und Totzonen, in denen das Wasser während des bestimmungsgemäßen Betriebs stagniert, möglichst vermieden werden.
  • Vorkehrungen für die regelmäßige Probenahme für mikrobiologische Untersuchungen getroffen werden.
  • Vor der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme für die Anlage eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden muss, die die Schritte Risikoanalyse und die Risikobewertung umfassen muss. Ferner müssen die in der Verordnung festgelegten Prüfschritte durchgeführt und dokumentiert werden.
  • Der Betreiber muss innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme einer Anlage die erste regelmäßige Laboruntersuchung des Nutzwassers durchführen lassen.
  • Der Betreiber einer bestehenden Anlage, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch keine Laboruntersuchung durchgeführt wurde, hat die erste regelmäßige Laboruntersuchung des Nutzwassers bis zum 16. September 2017 durchführen zu lassen.
  • Der Betreiber hat die Laboruntersuchungen nach dieser Verordnung und die dafür erforderlichen Probenahmen jeweils von einem akkreditierten Prüflaboratorium durchführen zu lassen.

Abschnitt 3 der Verordnung setzt Anforderungen für den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern. Dabei regelt § 4 die Ermittlung des Referenzwertes, betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen. Dort wird gefordert, dass:

  • Ein Referenzwert des Nutzwassers für die allgemeine Koloniezahl aus mindestens sechs aufeinanderfolgenden Laboruntersuchungen nach Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme zu bestimmen ist. Bei bestehenden Anlagen, für die noch kein Referenzwert bestimmt wurde, ist der Referenzwert aus den ersten sechs Laboruntersuchungen nach dem 19. August 2017 zu bestimmen. Dies findet keine Anwendung bei Anlagen, die bestimmungsgemäß an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb sind. Für diese Anlagen oder bei Anlagen, für die der Betreiber erklärt, auf die Bestimmung des Referenzwertes zu verzichten, ist die bei der Erstuntersuchung nach § 3 ermittelte Konzentration der allgemeinen Koloniezahl, jedoch nicht mehr als 10 000 KBE/Milliliter, als Referenzwert heranzuziehen.
  • Der Betreiber hat zur Sicherstellung der hygienischen Beschaffenheit des Nutzwassers regelmäßig mindestens zweiwöchentliche betriebsinterne Überprüfungen chemischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenngrößen des Nutzwassers durchzuführen.
  • Zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes für die allgemeine Koloniezahl sowie für den Parameter Legionellen hat der Betreiber regelmäßig mindestens alle drei Monate Laboruntersuchungen des Nutzwassers durchführen zu lassen.

Der § 5 regelt Maßnahmen bei einem Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl und fordert bei einem Anstieg um den Faktor 100 oder mehr gegenüber dem Referenzwert, dass unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen und erforderliche Maßnahmen ergriffen werden.

Im § 6 werden die Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte für Legionellen für Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider festgelegt. Dort wird gefordert, dass:

  • Der Betreiber bei einer Überschreitung der Legionellen Prüfwerte 1 oder 2 unverzüglich eine zusätzliche Laboruntersuchung hat durchführen zu lassen.
  • Bestätigt die zusätzliche Laboruntersuchung eine Überschreitung des Legionellen Prüfwertes 1, so hat der Betreiber unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen, die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu ergreifen, betriebsinterne Überprüfungen wöchentlich durchzuführen und Laboruntersuchungen auf die Parameter allgemeine Koloniezahl und Legionellen monatlich durchführen zu lassen.
  • Bestätigt die zusätzliche Laboruntersuchung eine Überschreitung des Legionellen Prüfwertes 2, so hat der Betreiber unverzüglich die vorgenannten Pflichten zu erfüllen und zusätzlich technische Maßnahmen nach dem Stand der Technik, insbesondere Sofortmaßnahmen zur Verminderung der mikrobiellen Belastung, zu ergreifen, um die Legionellenkonzentration im Nutzwasser unter den Prüfwert 2 zu reduzieren.
  • Prüfwerte und Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen im Nutzwasser, gemäß Anlage 1 der 42. BImSchV:

Legionellenkonzentration [KBE Legionella spp. je 100ml]

Art der Anlage Prüfwert 1 Prüfwert 2 Maßnahmenwert
Verdunstungskühlanlagen 100 1000 10000
Nassabscheider 100 1000 10000
Kühltürme 500 5000 50000
  • Sowohl für die Untersuchungsergebnisse als auch die veranlassten Maßnahmen gilt eine Dokumentationspflicht.

Abschnitt 4 der Verordnung regelt die Anforderungen an den Betrieb von Kühltürmen. Dabei legt § 7 die betriebsinternen Überprüfungen und Laboruntersuchungen fest. Demnach hat der Betreiber:

  • durch regelmäßige, mindestens zweiwöchentliche betriebsinterne Überprüfungen chemischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenngrößen die hygienische Beschaffenheit des Nutzwassers sicherzustellen.
  • regelmäßig mindestens monatlich Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf Legionellen durchführen zu lassen.
  • Im Weiteren regelt der § 8 die Maßnahmen bei einer Überschreitung der Legionellen Prüfwerte für Kühltürme. Zusammengefasst bedeutet das:
  • Wird eine Überschreitung des Legionellen Prüfwertes 2 festgestellt, hat der Betreiber unverzüglich eine zusätzliche Laboruntersuchung auf Legionellen durchführen zu lassen.
  • Bestätigt die zusätzliche Laboruntersuchung eine Überschreitung des Legionellen Prüfwertes 2, hat der Betreiber unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen, die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere Sofortmaßnahmen zur Verminderung der mikrobiellen Belastung, sowie technische Maßnahmen nach dem Stand der Technik, zu ergreifen, um die Legionellenkonzentration im Nutzwasser unter den Prüfwert 2 zu reduzieren.
  • Abschnitt 5 der Verordnung beschreibt die Anforderungen bei Überschreitung der Maßnahmenwerte für Legionellen (s. Tabelle 1) oder bei Störungen des Betriebs. So fordert § 9 „Maßnahmen bei einer Überschreitung der Maßnahmenwerte“:
  • Sofern bei einer Untersuchung auf Legionellen eine Überschreitung der Maßnahmenwerte festgestellt wird, hat der Betreiber unverzüglich eine Untersuchung zur Differenzierung der nachgewiesenen Legionellen durchführen zu lassen.
  • Bei Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern die Pflichten zu Maßnahmen nach § 6 oder bei Kühltürmen die Pflichten zu Maßnahmen aus § 8 zu erfüllen sowie eine zusätzliche Laboruntersuchung auf Legionellen durchführen zu lassen.
  • Bestätigt die zusätzliche Laboruntersuchung eine Überschreitung der Maßnahmenwerte, so hat der Betreiber unverzüglich zusätzlich Gefahrenabwehrmaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung der Freisetzung mikroorganismenhaltiger Aerosole, zu ergreifen.

Der § 10 „Informationspflichten“ legt fest, dass der Betreiber bei Überschreitung der Legionellen Maßnahmenwerte die zuständige Behörde informieren muss.

Im § 11 „Störungen des Betriebs“ wird der Betreiber dazu verpflichtet, bei Störungen, die zu einer Vermehrung oder Ausbreitung von Legionellen führen können, unverzüglich die Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zu ergreifen.


Werden Anforderungen an die Anlagenanmeldung und Dokumentation gestellt?

Diese diesbezüglichen Anforderungen werden im Abschnitt 6 der Verordnung beschrieben. So finden sich im § 12 „Betriebstagebuch“ umfangreiche Dokumentationspflichten für den Betreiber, die der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden müssen.

Eine zentrale Forderung der 42. BImSchV findet sich im § 13 „Anzeigepflichten“. Dieser § tritt erst am 19.08.2018 in Kraft und beschreibt konkret die an den Betreiber gerichteten Meldepflichten für Neu- und Bestandsanlagen, aber auch Änderungen an den Anlagen oder den Wechsel des Betreibers.


Gibt es eine Pflicht zur Anlagenüberwachung in der 42. BImSchV durch Scahverständige?

Mit dem § 14 „Überprüfung der Anlagen“ wird erstmals eine wiederkehrende Prüfung auf den ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A im Turnus von 5 Jahren verpflichtend. Die erste Überprüfung ist abhängig vom Datum der Inbetriebnahme einer Anlage:

für Anlagen, die in Betrieb gegangen sind vor dem erste Überprüfung bis zum
19. August 2011 19. August 2019
19. August 2013 19. August 2020
19. August 2015 19. August 2021
19. August 2017 19. August 2022

Beschreibt 42. BImSchV Anforderungen an Personalqualifikationen?

Die Verordnung fordert an verschiedenen Stellen die „hygienisch fachkundige Person“. Als solche zählen z. B. auch die Personen, welche neben dem technischen Hintergrundwissen eine Zusatzqualifikation in Form einer <link _blank internal-link>Hygieneschulung nach VDI 2047 besitzen. Diese soll die handelnden Personen in die Lage versetzen, die erforderlichen Anforderungen an eine hygienegerechte Verfahrenspraxis in der betrieblichen Praxis umzusetzen.


Wo finden sich weitere Informationen und Anforderungen zur 42. BImSchV?

[1]  Sinder, C.; Gringel, M; Hardt, H.; Langerbein, H.: Legionellenrisiken in Verdunstungskühlanlagen und  Kühltürmen - Ursachen und Vermeidung-, VDE Verlag, 12.2019

[2]  42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme, Nassabscheider - 42 BImSchV), Bundesgesetzblatt 2017 Teil I Nr. 47, 19.07.2017

[3]  Begründung zur 42. Bundes-Immissionsschutzverordnung: 2017-03-23, Bundesrat, Drucksache 242/17

[4]  Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz: Auslegungsfragenkatalog der LAI zur Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV), Stand 08.09.2020

[5]  Umweltbundesamt: 2020-03 Empfehlung des Umweltbundesamtes zur Probenahme und dem Nachweis von Legionellen in Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern. Dessau-Roßlau: UBA

[6]  VDI 2047 Blatt 2: 2019-01 Rückkühlwerke Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen (VDI-Kühlturmregeln), Berlin: Beuth

[7]  VDI 2047 Blatt 3: 2018-04 Rückkühlwerke Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme über 200 MW Kühlleistung (VDI-Kühlturmregeln). Berlin: Beuth

[8]  VDI-MT 2047 Blatt 4: 2019-01 Rückkühlwerke Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen, Qualifikation von Personal zum Betreiben von Verdunstungskühlanlagen (VDI-Kühlturmregeln). Berlin: Beuth