Brandschutz für Kraftwerke
Kraftwerke bilden das Rückgrat unserer modernen energieintensiven Infrastruktur. Ein Brandereignis gefährdet hier nicht nur Menschenleben und Sachwerte, sondern bedroht durch Ausfallzeiten die gesamte Versorgungssicherheit unserer Gesellschaft.
Abhängig vom jeweiligen Errichtungsstandort/Betriebsstandort und somit Bundesland wird ein Kraftwerk in der Regel bauordnungsrechtlich als (großer) Sonderbau eingestuft. Mit dieser Einstufung geht (ebenfalls abhängig vom Bundesland) bei der Errichtung oder genehmigungspflichtigen Änderung des Kraftwerkes die Notwendigkeit der Erstellung eines sogenannten Brandschutznachweises, i. d. R in Form eines sogenannten Brandschutzkonzeptes, einher.
Bei unserer brandschutztechnischen Bewertung berücksichtigen wir nicht nur klassische bauordnungsrechtlich brandschutztechnische Anforderungen, sondern auch (wenn möglich bzw. erforderlich) die brandschutztechnischen Belange der Richtline VGB‑R 108 – Brandschutz im Kraftwerk.
Technische Regelwerke
Ebenso wie Kraftwerke können auch deren (Neben-)Anlagen, wie z. B. Transformatoren, Tanklager, Gefahrstofflager, Druckgasbehälter, nicht ausschließlich nach dem Baurecht bewertet werden, da die bauordnungsrechtlichen Anforderungen auf diese Anlagen oft nicht zutreffend angewendet werden können. Wir berücksichtigen daher z. B. auch folgende einschlägige technische Regelwerke:
- DIN EN IEC 61936-1 VDE 0101-1 (Starkstromanlagen mit Nennwechselspannungen über 1 kV AC und 1,5 kV DC)
- DIN EN 378-1 bis DIN EN 378-4 (Kälteanlagen und Wärmepumpen - Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen)
- TRGS 509 (Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter)
- TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern)
- TRGS 745 (Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren)
- TRGS 746 (Ortsfeste Druckanlagen für Gase)
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In diesem Zusammenhang erbringen wir für Sie über verschiedene Leistungsphasen (LP) der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) hinweg und darüber hinaus u. a. folgende Dienstleistungen:
Bereits in der Vor- und Entwurfsplanung kann eine brandschutztechnische Beratung erfolgen, um die Belange des Brandschutzes möglichst frühzeitig in der Planung berücksichtigen zu können. Es erfolgt eine erste Einschätzung der bauordnungsrechtlich und gefahrstoffrechtlich erforderlichen brandschutztechnischen Maßnahmen.
Unter Berücksichtigung bauordnungsrechtlich und gefahrstoffrechtlich brandschutztechnischer Anforderungen erstellen wir Brandschutznachweise, Brandschutzkonzepte, brandschutztechnische Stellungnahmen, brandschutztechnische Grobkonzepte etc.
Wir unterstützen bei dem Abgleich der Anforderungen aus dem Brandschutznachweis (i. d. R. Brandschutzkonzept) sowie der Genehmigung mit den Ergebnissen der Ausführungsplanung zur Vermeidung unnötiger iterativer Planungsschritte.
Wir überprüfen die fachgerechte Installation erforderlicher Brandschutzeinrichtungen bzw. die Einhaltung maßgeblicher Vorschriften, um kostenintensive Nachrüstungen bereits im Vorfeld zu vermeiden.
Unsere Brandschutzbeauftragten führen regelmäßige Begehungen vor Ort durch, um die Umsetzung der Brandschutzanforderungen im laufenden Betrieb zu überprüfen und den Betreiber bei der Umsetzung zu beraten.
- Flucht- und Rettungspläne gemäß ASR A2.3 und DIN ISO 23601
- Feuerwehrpläne gemäß DIN 14095
- Brandschutzordnungen nach DIN 14096
In enger Zusammenarbeit mit unserer Konzern-Schwester TÜV NORD System können Sie brandtechnische Prüfungen von Bauteilen und Baustoffen durchführen lassen.
In enger Zusammenarbeit mit unserer Konzern-Schwester TÜV NORD System erhalten Sie Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen (z.B. Löschanlagen, Brandmeldeanlagen, Lüftungsanlagen, Rauchabzugsanlagen, elektrische Anlagen).