Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist am 08. Januar 2018 in Kraft getreten

Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist am 08. Januar 2018 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurden die Verbraucherinteressen deutlich gestärkt. Weiterhin gibt es einige Konkretisierungen.

Was ist neu? – die wichtigsten Änderungen für Betreiber in Kürze


NEUES zum Thema Trinkwasseruntersuchungen

Erste systemische Untersuchung auf Legionellen

Erste systemische Untersuchung auf Legionellen 3-12 Monate nach Inbetriebnahme (§14b Abs. 6)

Wer darf die Untersuchungen durchführen? – Konkretisierung für die Labore (§15)

Die Definition, welche Labore die Untersuchungen behördenwirksam durchführen dürfen, wird klar dargestellt. Neben einer Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 muss das Labor in der jeweiligen Landesliste geführt werden.

Weiterhin sind die zugelassenen Untersuchungsverfahren aufgelistet, nach denen das Labor die Analyse durchzuführen hat. Es wird eine Frist für die Einführung des geänderten Analyseverfahrens für Legionellen angegeben. Spätestens ab dem 01.03.2019 müssen alle Labore das neue Verfahren anwenden.

Der Untersuchungsauftrag an das Labor muss die Probenahme mit einschließen

Neben der Durchführung der Analyse muss das Labor auch mit der Probenahme beauftragt werden. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Trinkwasserversorgungsanlage (UsI) entscheidet sich also für ein Labor und nicht für einen Probenehmer. Dadurch ist gewährleistet, dass der UsI einen direkten Kontakt zum Labor hat und unverzüglich Informationen vom Labor direkt erhalten kann.


NEUES zum Thema Werkstoffe

Bewertung von Blei, Kupfer und Nickel in den ersten 16 Wochen nach Inbetriebnahme (§9 Abs. 4)

Innerhalb der ersten 16 Wochen nach Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation darf die gemessene Konzentration von Blei, Kupfer und Nickel bis zum Doppelten des Grenzwertes erreichen, ehe weitergehende Maßnahmen erforderlich werden. Hintergrund ist, dass sich innerhalb dieser 16 Wochen nach Inbetriebnahme der Trinkwasser-Installation Deckschichten auf den metallischen Werkstoffen ausbilden. Diese Deckschichten führen dazu, dass der Werkstoff weniger Stoffe an das Trinkwasser abgibt. Anfangs ist der Stoffeintrag noch erhöht.

Verweis auf die Positivliste des Umweltbundesamtes für einzusetzende Werkstoffe und Materialien (§17 Abs. 3)

Die Werkstoffe, die bei Neuerrichtungen von Trinkwasserinstallationen eingesetzt werden dürfen, werden vom Umweltbundesamt (UBA) in Positivlisten z. B. zu metallenen Werkstoffen, konkretisiert. 
 
Aber was ist mit bereits eingebauten Materialien? Bereits vorhandene Stoffe und Gegenstände, die nicht ausdrücklich der Trinkwasserversorgung dienen, also nicht auf einer Positivliste geführt sind, müssen bis spätestens 09.01.2020 entfernt werden (§ 17, Abs. 7).

Das Vorhandensein von Bleileitungen sowie der Verdacht, dass Bleileitungen vorhanden sein können, muss den Verbrauchern unverzüglich mitgeteilt werden (siehe auch „NEUES zum Thema Verbraucherinformation“).

In Gebäuden werden nur noch Ergebnisse aus gestaffelten Stagnationsproben zur Grenzwertbetrachtung von Blei, Cadmium und Kupfer berücksichtigt. (Anlage 2 Teil II)

Verlässliche Vergleiche von gemessenen Konzentrationen der Parameter Blei, Nickel und Kupfer und den Grenzwerten der TrinkwV liefern nur gestaffelte Stagnationsproben. Hierbei muss nach einem vollständigen Wasseraustausch der Zuleitungen der zu untersuchenden Zapfstelle eine definierte Stagnationszeit von zwei bis vier Stunden vor der Probenahme eingehalten werden. Zufallsstichproben dienen lediglich der groben Orientierung und können ggf. einen Hinweis auf eine Grenzwertüberschreitung liefern.


NEUES zum Thema Auffälligkeiten in Trinkwasseruntersuchungen

Meldepflicht der Labore an das Gesundheitsamt bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts für Legionellen (§15a Abs. 1)

Das Labor ist verpflichtet, Überschreitungen des technischen Maßnahmenwertes in Legionellenuntersuchungen unverzüglich nicht nur dem UsI, sondern auch dem Gesundheitsamt mitzuteilen. Dabei muss dem Gesundheitsamt ein persönlicher Ansprechpartner mit Kontaktdaten benannt werden.
Für die Information der Behörde bei Grenzwertüberschreitungen anderer Parameter (mikrobiologisch und chemisch) ist weiterhin der UsI verantwortlich!

Definition „Gefährdungsanalyse“ (§ 3 Punkt 13.)

Die Gefährdungsanalyse ist eine systematische Ermittlung von Gefährdungen für die menschliche Gesundheit, die von der Wasserversorgungsanlage ausgehen kann. Sie umfasst eine Beschreibung und eine Ortsbesichtigung der Anlage sowie die Auflistung der festgestellten Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Berücksichtigung von durchgeführten Laboruntersuchungen und sonstigen Erkenntnissen in Bezug auf die untersuchte Anlage.


NEUES zum Thema Verbraucherinformation

Die Informations- und Berichtspflichten der Betreiber gegenüber den Verbrauchern wurden erweitert und konkretisiert. (§21)

Wird Trinkwasser in Gebäuden (im Rahmen öffentlicher oder gewerblicher Tätigkeit) abgegeben, muss der Verbraucher mindestens einmal jährlich geeignet und aktuell über die Trinkwasserqualität des Trinkwassers informiert werden. Grundlage bilden die durchgeführten Trinkwasseruntersuchungen. Weiterhin muss der Verbraucher über Aufbereitungsstoffe und über verwendete Materialien in der Trinkwasser-Installation informiert werden. Das kann schriftlich oder über einen Aushang an geeigneter Stelle erfolgen.

Sobald bekannt wird, oder auch nur der Verdacht besteht, dass Bleileitungen vorhanden sind, muss der Verbraucher diese Information unverzüglich bekommen.

Auf Nachfrage sind dem Verbraucher auch Einzelergebnisse zugänglich zu machen, auch wenn bereits eine Zusammenfassung bekannt gemacht wurde.